Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 58 Platzverweisung

Stand: 02.04.2021

Bund

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

§ 57 § 59