Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten

Stand: 02.04.2021

Bund

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit

1.
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2.
die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
§ 54 § 56