Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/33a#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/33a#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/33a#abs-3 (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 33a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. I S. 2632
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