Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 18 Abgleich personenbezogener Daten
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/18#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zollfahndungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/18#abs-2 (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.