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ZFS

§ 5 Quantitative Kriterien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/5#abs-1 (1) Zur Bestimmung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer eines Rundfunkprogramms ist abzustellen

1. im Bereich der internetbasierten Rundfunkübertragung auf den Durchschnitt der Aufrufe pro Minute über die gesamte Dauer des linearen Verbreitungsvorgangs („average concurrent user“) innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Soweit Aufrufe je linearem Verbreitungsvorgang in anderen Zeitintervallen gemessen werden, können diese Zeitintervalle zu Grunde gelegt werden.

2. im Bereich der Fernsehübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf den Durchschnitt der Anzahl der Seher pro fünf Minuten innerhalb eines Sechs- Monats-Zeitraums. Seher, die ein Programm weniger als 60 Sekunden lang anschauen, bleiben unberücksichtigt.

3. im Bereich der Hörfunkübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf eine Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Reichweitenerhebungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/5#abs-2 (2) Lässt sich die Anzahl gleichzeitiger Nutzer gemäß Abs. 1 nicht bestimmen oder nutzt ein Rundfunkprogramm unterschiedliche Übertragungswege, ist die Anzahl gleichzeitiger Nutzer im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/5#abs-3 (3) Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist in der Regel der Sechs-Monats-Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens.

§ 4 § 6