Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung Zulassungsfreiheit
ZFS§ 3 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/3#abs-1 (1) Auf Antrag des Veranstalters bestätigt die zuständige Landesmedienanstalt das Vorliegen der Zulassungsfreiheit durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Antragsbefugt sind private Veranstalter in Bezug auf eigene bestehende oder geplante Rundfunkprogramme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/3#abs-2 (2) Der Veranstalter hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit vorliegen. Dies gilt unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/3#abs-3 (3) Auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Veranstalter die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere Angaben zu
1. Inhalt des Programms, einschließlich der Zielgruppe und Möglichkeiten der Nutzer zur Interaktion,
2. Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung,
3. tatsächlich genutzten und geplanten Übertragungswegen,
4. technischer und tatsächlicher Reichweite, aufgeschlüsselt nach Übertragungswegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/3#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassungsfreiheit trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).