Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung Zulassungsfreiheit
ZFS§ 2 Geltungsbereich, Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/2#abs-1 (1) Diese Satzung gilt für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFS/2#abs-2 (2) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Veranstalter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter seinen Sitz im Ausland, ist die Landesmedienanstalt zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.