Gesetze / ZES-Verordnung

ZESV

§ 10 Durchführung von Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/10#abs-1 (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/10#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; es ist für die Ordnung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/10#abs-3 (3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung entschieden. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder kann die Tagesordnung ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/10#abs-4 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Fall ihrer Verhinderung die sie vertretenden stellvertretenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/10#abs-5 (5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der Sitzung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 9 § 11