Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister
ZEPRV§ 3 Datenübermittlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/3#abs-1 (1) Die Datenübermittlung zwischen Registerverfahren und Fachverfahren im Sinn des § 11 PStV ist anlassgerecht zu verschlüsseln und durch die Verwendung von digitalen Zertifikaten der beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betriebenen Zertifizierungsstelle abzusichern. Gleiches gilt für eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren und für die Nutzung des Web-Clients.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/3#abs-2 (2) Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der personenstandsrechtlichen Fortführungsfrist archivrechtlichen Vorschriften unterliegt oder
2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/3#abs-3 (3) Zu Einträgen mit Sperrvermerk dürfen bei der Suche im automatisierten Abrufverfahren ausschließlich die Registrierungsdaten mit dem Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorhanden ist, mitgeteilt werden. Bei Sperrvermerken nach § 64 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist das anfragende Standesamt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es der Zeugenschutzdienststelle das Benutzungsersuchen unverzüglich mitzuteilen hat. Satz 2 gilt auch für die Suche oder Einsichtnahme im eigenen Personenstandsregister des Standesamts.