Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister

ZEPRV

§ 4 Protokollierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/4#abs-1 (1) Die Protokolle nach Art. 7a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) müssen enthalten

1. bei einem lesenden Zugriff oder einer Suchanfrage die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit sowie die abrufende Person und das Standesamt,

2. bei einem schreibenden Zugriff den Tag und die Uhrzeit sowie die schreibende Person und das Standesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/4#abs-2 (2) Die Berechtigung, Protokolldaten einzusehen (Berechtigungsstufe P), wird durch den Leiter des Standesamts festgelegt. Er gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Protokolldaten des Standesamts. § 1 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/4#abs-3 (3) Die Stichproben nach Art. 7a Abs. 3 Satz 4 AGPStG müssen von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern jährlich bei zwei Standesämtern im Zuständigkeitsbereich einer jeden unteren Aufsichtsbehörde gezogen werden. Die Stichproben enthalten nur die Protokolldaten bezüglich Suchanfragen oder Einsichtnahmen in die Personenstandsregister vorrangig über das automatisierte Abrufverfahren. Sie sollen bei kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr als hundert und bei kreisfreien Städten nicht mehr als zweihundert dieser Protokolldaten umfassen. Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat die Stichproben den jeweiligen Standesämtern und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist in geeigneter Weise zu verschlüsseln.

§ 3 § 5