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# § 3 ZEPRV (Bayern) — Datenübermittlung

Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Datenübermittlung zwischen Registerverfahren und Fachverfahren im Sinn des § 11 PStV ist anlassgerecht zu verschlüsseln und durch die Verwendung von digitalen Zertifikaten der beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betriebenen Zertifizierungsstelle abzusichern. Gleiches gilt für eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren und für die Nutzung des Web-Clients.

(2) Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der personenstandsrechtlichen Fortführungsfrist archivrechtlichen Vorschriften unterliegt oder

2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten übereinstimmen.

(3) Zu Einträgen mit Sperrvermerk dürfen bei der Suche im automatisierten Abrufverfahren ausschließlich die Registrierungsdaten mit dem Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorhanden ist, mitgeteilt werden. Bei Sperrvermerken nach § 64 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist das anfragende Standesamt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es der Zeugenschutzdienststelle das Benutzungsersuchen unverzüglich mitzuteilen hat. Satz 2 gilt auch für die Suche oder Einsichtnahme im eigenen Personenstandsregister des Standesamts.

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Zitiervorschlag: § 3 ZEPRV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZEPRV/3

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