Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 10 Eintritt des Stellvertreters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-1 (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-2 (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-3 (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.