Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 10 Eintritt des Stellvertreters

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-1 (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-2 (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/10#abs-3 (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.

§ 9 § 11