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# § 1 ZDVG — Beteiligung, Grundsatz

Zivildienstvertrauensmann-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Dienstleistenden beitragen.

(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regelmäßig durch Vertrauensmänner.

(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubringen, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 ZDVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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