Gesetze / Zivildienst-Personalaktenverordnung
ZDPersAV§ 12 Löschung von Daten
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/12#abs-1 (1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung der entsprechenden Akten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/12#abs-2 (2) Vor der Löschung ist eine Überführung von nicht personenbezogenen Teildaten in eine Statistikdatenbank zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/12#abs-3 (3) Für die Löschung der bei Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung der Nebenakten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/12#abs-4 (4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Einführungsdiensten von den Zivildienstschulen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach Lehrgangsende zu löschen. Die Aufbewahrungsfristen der zahlungsbegründenden Unterlagen für die abgerechneten Einführungslehrgänge bleiben hiervon unberührt. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten der Teilnehmer sind spätestens ein Jahr nach der letzten Anmeldung zu löschen.
Änderungsverlauf
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07.11.2003 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2003 (BGBl. I 2261)
BGBl. 2003 I S. 2261
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.