§ 14b Andere Dienste im Ausland
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 19.05.2009 – 8 K 2947/08 Kg
- FG Münster, 24.10.2006 – 6 K 1734/05 Kg
- OVG NRW, 25.02.2000 – 6 A 1390/99
- BFH, 18.03.2009 – III R 33/07Zitiert von 14
- VG Gera, 02.05.2018 – 1 K 194/16 Ge
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2025 – 2 LB 437/22 OVG
- VG Greifswald, 20.05.2022 – 6 A 603/21 HGWZitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 – L 5 KR 149/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14b#abs-1 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14b#abs-2 (2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14b#abs-3 (3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.