Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 5 Eignungsfeststellung bei Übernachfrage

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der Nachweis der Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen erfolgt.

§ 4 § 6