§ 5 ZBWV (Brandenburg) — Eignungsfeststellung bei Übernachfrage

ZBW-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der Nachweis der Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen erfolgt.