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ZBWV

§ 6 Auswahlverfahren bei Übernachfrage

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/6#abs-1 (1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die nach § 5 ermittelte Durchschnittsnote maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/6#abs-2 (2) Bei gleicher Durchschnittsnote werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/6#abs-3 (3) Sind auch nach Anwendung von Absatz 2 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/6#abs-4 (4) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/6#abs-5 (5) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.

§ 5 § 7