Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBB-Zuständigkeitsübertragungsverordnung MWE

ZBBZÜVMWE

§ 1 Übertragung von Aufgaben

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft und Energie für

die Berechnung und Zahlung von Reisekosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes,

die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und

die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Energie auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist hinsichtlich der Unfallfürsorgeangelegenheiten (Satz 1 Nummer 5) personalaktenführende Stelle im Sinne des § 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 ( GVBl. II S. 53) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2