Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 95 Praktischer Abschnitt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/95?asof=2020-10-01#abs-1 (1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/95?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. Sie soll die Gesamtdauer, die nach § 110 Absatz 2 für den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung vorgegeben ist, nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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