Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 84 Antragsunterlagen
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/84#abs-1 (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/84#abs-2 (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/84#abs-3 (3) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.