Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/75#abs-1 (1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
| 1. | „sehr gut“, | wenn er oder sie mindestens 75 Prozent, |
| 2. | „gut“, | wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, |
| 3. | „befriedigend“, | wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, |
| 4. | „ausreichend“, | wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent |
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/75#abs-2 (2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.