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# § 75 ZApprO — Bewertung des schriftlichen Teils

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note

```
1.	„sehr gut“,	wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
2.	„gut“,	wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.	„befriedigend“,	wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.	„ausreichend“,	wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
```

der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.

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Zitiervorschlag: § 75 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/75

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