Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 01.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/57#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/57#abs-2 (2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.

§ 56 § 58