Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 56 Zeugnis
Stand: 01.10.2020
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.