Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 53 Bestehen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/53?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/53?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

§ 52 § 54