Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 44 Prüfungstermine

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/44?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/44?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 43 § 45