# § 112 ZApprO — Durchführung der Kenntnisprüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

- 1. der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

- 2. die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

- 3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,

- 4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und

- 5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.

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Zitiervorschlag: § 112 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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