Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 109 Mündlicher Abschnitt
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/109#abs-1 (1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/109#abs-2 (2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.