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§ 103 ZApprO — Wiederholung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.