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# § 9 ZAPO-J (Bayern) — Lehrkräfte

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 9 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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