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# § 8 ZAPO-J (Bayern) — Ausbildungsverantwortliche

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt jeweils Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.

(2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die berufspraktische Ausbildung, stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher und sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern geeignete Bedienstete, denen die Nachwuchskräfte zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). Weiterhin bestellt die Einstellungsbehörde an den Ausbildungsbehörden örtliche Ausbildungsbeauftragte. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte in ihrem Bereich verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.

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Zitiervorschlag: § 8 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/8

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