Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 52 Beförderung
Stand: 25.08.2026
Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.