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§ 52 ZAPO-J (Bayern) — Beförderung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.