(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1. staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,
2. Zivilrecht,
3. Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts und der Gerichtsvollzieherordnung.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3. einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.