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§ 51 ZAPO-J (Bayern) — Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1. staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,

2. Zivilrecht,

3. Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts und der Gerichtsvollzieherordnung.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3. einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.