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# § 46 ZAPO-J (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).

(2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2. Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3. Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. Protokollführung,

5. Kostenrecht.

Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.

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Zitiervorschlag: § 46 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/46

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