(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1) von mindestens sechs Monaten bzw. eine Ergänzungsausbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2) von mindestens vier Monaten erfolgreich abgeleistet hat.
(2) In den Fällen des § 21 wird durch die Einstellungsbehörde bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist.
(3) Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Gesamtprüfungsnote bei der Einstellungsbehörde zu stellen, durch die die Zulassung zur erstmaligen Ablegung der Prüfung erfolgt ist.
(4) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. In den Fällen des § 21 kann das Landesjustizprüfungsamt einen früheren Prüfungstermin bestimmen.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss ein anderes sein als im Termin der vorangegangenen Prüfung.
(6) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Sie kann nicht wiederholt werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2 APO.