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§ 41 ZAPO-J (Bayern) — Ausscheiden aus der Fachausbildung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung

1. mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder

2. mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.