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# § 4 ZAPO-J (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

13 bis 15 Punkte

= sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung,

10 bis 12 Punkte

= gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

7 bis 9 Punkte

= befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 bis 6 Punkte

= ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

1 bis 3 Punkte

= mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

0 Punkte

= ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Gesamtnoten und Gesamtprüfungsnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

12,50

bis

15,00

Punkte

=

sehr gut,

9,50

bis

12,49

Punkte

=

gut,

6,50

bis

9,49

Punkte

=

befriedigend,

3,50

bis

6,49

Punkte

=

ausreichend,

0,50

bis

3,49

Punkte

=

mangelhaft,

0,00

bis

0,49

Punkte

=

ungenügend.

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Zitiervorschlag: § 4 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/4

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