nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 38 ZAPO-J (Bayern) — Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsabschnitte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsabschnitte.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und Punktzahlen sowie die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.

---

Zitiervorschlag: § 38 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
