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§ 29 ZAPO-J (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7 APO wahr.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO wahr. Es ist befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlichen Anordnungen zu treffen.