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# § 2 ZAPO-J (Bayern) — Vorbereitungsdienst und Ausbildung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Einstieg in den Justizfachwirtedienst und den Rechtspflegerdienst wird jeweils ein Vorbereitungsdienst mit einer abschließenden Qualifikationsprüfung durchgeführt.

(2) Für den Einstieg in den Justizwachtmeisterdienst wird eine Ausbildung, für den Gerichtsvollzieherdienst eine Fachausbildung mit einer abschließenden Prüfung durchgeführt. Für die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 20 wird eine vorbereitende Ausbildung mit einer abschließenden mündlichen Prüfung durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 2 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/2

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