Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 44 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Die §§ 23 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens „ausreichend“ sein. Für die schulpraktischen Leistungen gilt § 38 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 entsprechend.