Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 44 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die §§ 23 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens „ausreichend“ sein. Für die schulpraktischen Leistungen gilt § 38 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 entsprechend.

§ 43 § 45