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§ 44 ZAPO-F I (Bayern) — Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 23 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens „ausreichend“ sein. Für die schulpraktischen Leistungen gilt § 38 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 entsprechend.