Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 43 Niederschrift und Prüfungslisten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/43#abs-1 (1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 31 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/43#abs-2 (2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen. Ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/43#abs-3 (3) Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbstständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/43#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/43#abs-5 (5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.