Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 19 Jahresfortgangsnoten und Jahreszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/19#abs-1 (1) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 17 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG festgesetzt. In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die schulpraktischen Leistungen gewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/19#abs-2 (2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, das nicht mit einer Abschlussprüfung endet, wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt.

§ 18 § 20