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# § 19 ZAPO-F I (Bayern) — Jahresfortgangsnoten und Jahreszeugnis

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 17 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG festgesetzt. In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die schulpraktischen Leistungen gewertet.

(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, das nicht mit einer Abschlussprüfung endet, wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt.

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Zitiervorschlag: § 19 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/19

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