Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 18 Nachholung von Leistungsnachweisen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/18#abs-1 (1) Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/18#abs-2 (2) Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/18#abs-3 (3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen und zugleich der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/18#abs-4 (4) Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das Staatsinstitut kann bereits für den Termin des Leistungsnachweises oder den Nachtermin den Nachweis einer Erkrankung durch ärztliches Zeugnis verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/18#abs-5 (5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note „ungenügend“ erteilt.