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§ 16 ZAPO-F I (Bayern) — Erhebungen

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.

(2) Für Unterlagen der Studierenden gelten die §§ 37 bis 41 BaySchO entsprechend.