Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
ZALS§ 26 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/26#abs-1 (1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 24 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/26#abs-2 (2) Der Seminarleiter berichtet über den Leiter des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand der Studienreferendare eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. Die Studienreferendare sind dazu zu hören. Die Regierung trifft die Entscheidung.